Auch das Auto gehört zum Nachlass einer verstorbenen Person. Es wird ebenso vererbt wie andere bewegliche Sachen auch. Zusätzlich braucht es aber gewisse Abklärungen mit der Versicherung und dem Strassenverkehrsamt.
Ein Auto oder ein anderes Fahrzeug fällt mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers in den Nachlass. Es geht somit in das gemeinsame Eigentum aller Erbinnen und Erben über. Diese dürfen bis zum Abschluss der Erbteilung nur einstimmig darüber verfügen. Gibt es nur eine einzelne Erbin, wird diese sofort Alleineigentümerin des Fahrzeugs.
Fahrzeughalterin im Sinne des Strassenverkehrsrechts kann aber nur eine lebende Person sein. Deshalb muss binnen eines Monats nach dem Tod der Erblasserin das Auto auf die neuen Halter bzw. Halterinnen angemeldet werden. Es kann sich dabei um eine oder mehrere Personen handeln (z.B. auch eine Erbengemeinschaft). Diese Personen werden in den Fahrzeugausweis eingetragen und sind rechtlich für das Auto verantwortlich.
Ist binnen der Monatsfrist noch unklar, wer das Auto letztlich erbt, so wird bis zur Teilung die Erbengemeinschaft als Personenmehrheit als Halterin eingetragen. Primär haftbar für das Auto ist laut Bundesgericht «derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der die tatsächliche und unmittelbare Verfügung besitzt». Ist also die Erbengemeinschaft im Fahrzeugausweis eingetragen, benutzen aber nur einzelne Erben das Fahrzeug, so haften letztere bei einem Unfall als Halter im Sinne des SVG.
Mit dem Tod der Erblasserin geht auch die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf die Erbinnen und Erben über.
Sieht der Versicherungsvertrag kein besonderes Kündigungsrecht für den Todesfall der Versicherungsnehmerin vor, so können die Erben die Versicherung auf den nächsten ordentlichen Termin kündigen bzw. wechseln. Gerne möchten wir Sie einladen, für weiterführende Informationen auch unseren Ratgeberbeitrag «Auto ummelden nach Todesfall?» zu lesen.
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