Was geschieht im Todesfall mit meinem Bankkonto?
Der folgende Text befasst sich in erster Linie mit dem Umgang von Bankkonten im Todesfall. Die dargelegten Grundsätze gelten aber sinngemäss auch für andere Bankdienstleistungen in der Schweiz, wie etwa Wertschriftendepots oder Fondsanlagen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Gemeinschaftskonten ist es für die Mitberechtigten einfacher, nach dem Tod einer Person über das Bankkonto zu verfügen, als für die Erben bei separaten Bankkonten. Weitere Lösungsvarianten stellen Willensvollstreckung oder Erbenvertretung dar, um die Handlungsfähigkeit zu verbessern. Ansonsten muss in der Regel die Ausstellung einer Erbbescheinigung abgewartet werden.
- Es ist möglich, bestimmten Personen eine Bankvollmacht einzuräumen, und dies sogar über den Tod hinaus. Die Wirkung einer solchen Vollmacht wird allerdings durch die Rechtsprechung und die Bankenpraxis stark beschränkt. Deshalb stellt sie nicht immer eine optimale Lösung dar.
- Es empfiehlt sich, bereits zu Lebzeiten mit der Kundenberatung Ihrer Bank abzuklären, was mit Ihren Bankkonten im Todesfall geschehen soll, und ob eine Vollmacht dazu ein sinnvolles Instrument darstellt. Indem Sie sich dazu frühzeitig Gedanken machen, können Sie die Bank und vor allem Ihre Erben erheblich entlasten.
Gemeinsames Bankkonto («compte-joint», «und/oder-Konto»)
Es gibt spezielle Gemeinschaftskonten, bei welchen jeder Kontoinhaber gleichberechtigt ist. Dabei treten alle Kontoinhaber als Vertragspartner der Bank auf und sind, wenn dieser Vertrag nichts anderes vorsieht, je einzeln verfügungsberechtigt. Es kann also jede kontoführungsberechtigte Person ohne Zustimmung der anderen Geld einzahlen, beziehen oder Überweisungen tätigen.
Diese Gemeinschaftskonten werden im Todesfall einer berechtigten Person nicht unbedingt gesperrt. Allerdings ist es möglich, dass die Bank den Mitberechtigten Fragen stellt oder Abklärungen trifft (z.B. zur wirtschaftlich berechtigten Person), bevor es zur Entsperrung kommt. Dies müssen die Banken aufgrund ihrer Sorgfaltspflichten tun.
Manche Banken sperren allerdings aus Sicherheitsgründen nach einem Todesfall auch gemeinsame Konten. Ob dies der Fall ist, wird meist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Bank geregelt. Falls Sie über ein solches Gemeinschaftskonto verfügen, klären Sie am besten mit der Kundenberatung Ihrer Bank ab, ob Bezüge oder Überweisungen durch die übrigen Berechtigten auch nach dem Tod eines Kontoinhabers noch zugelassen werden.
Separate Bankkonten
Viele Personen, die eine Ehe oder Lebensgemeinschaft führen, haben heutzutage separate Bankkonten. Nach dem Tod der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers sperrt die Bank in der Regel vorsorglich den Zugang. Wird ein Bankkonto gesperrt, können damit keine Ein- oder Auszahlungen oder Überweisungen mehr getätigt werden. Auch Debit- oder Kreditkarten funktionieren dann meist nicht mehr, und der Zugriff auf Online-Banking-Apps kann eingeschränkt oder gesperrt werden.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken können (beschränkte) Ausnahmen von der Kontosperrung vorsehen, sodass z.B. Rechnungen für Bestattungskosten, medizinische Behandlungen und Steuern oder Aufwendungen des täglichen Bedarfs weiterhin – auch von einem gesperrten Konto – bezahlt werden können. Nach Bekanntwerden des Todesfalls lässt die Bank dann also nur noch die Bezahlung bestimmter Ausgaben zu, während Barauszahlungen in der Regel verweigert werden, bis eine Erbbescheinigung vorliegt.
Allfällige Aufträge der Erblasserin an die Bank (z.B. Daueraufträge für Mietzinsen) werden grundsätzlich auch nach dem Tod weiter ausgeführt. Erst wenn diese durch die Erben annulliert werden, treten sie ausser Kraft.
Willensvollstreckung, Erbenvertretung oder Erbschaftsverwaltung
Mit dem Tod einer Kontoinhaberin gehen deren Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit der Bank auf die Erbengemeinschaft über. Diese kann bis zum Abschluss der Erbteilung grundsätzlich nur gemeinsam, d.h. einstimmig, über das auf dem Konto hinterlegte Geld verfügen.
In gewissen Fällen kann aber immerhin jemand mit der Kontoverwaltung beauftragt werden: Die Erblasserin kann eine Willensvollstreckung bestimmen, die Erben können eine Erbenvertretung bestellen, oder die zuständige kantonale Behörde kann eine Erbschaftsverwaltung anordnen. Wenn sich die beauftragten Personen entsprechend ausweisen können, wird die kontoführende Bank ihnen den Zugriff auf die Vermögenswerte ermöglichen, damit sie diese im Interesse der Erbengemeinschaft treuhänderisch verwalten und verteilen können.
Erbbescheinigung
Handelt es sich weder um ein gemeinsames Konto, noch gibt es eine Willensvollstreckung, Erbenvertretung oder Erbschaftsverwaltung, so besteht eine weitere Möglichkeit, vor dem Abschluss der Erbteilung über die Vermögenswerte zu verfügen: die Erbbescheinigung. Sie wird auf Antrag der Erbberechtigten von der kantonalen Behörde ausgestellt und berechtigt diese provisorisch (d.h. unter Vorbehalt von erbrechtlichen Klagen) zur Verfügung über den Nachlass, inklusive der dazugehörigen Bankkonten. In vielen Kantonen ist die Bestellung einer Erbbescheinigung per Online-Formular oder auf dem Postweg möglich (z.B. in Zürich). Bis zur Ausstellung der Bescheinigung kann es aber – je nach Komplexität des Erbfalls – Wochen oder Monate dauern.
(Wie) Kann ich meinem Ehepartner eine Vollmacht für das Bankkonto einräumen?
Die Vollmacht ist ein Instrument, das im Rechts- und Bankenverkehr häufig gebraucht wird. Sie berechtigt einen Vollmachtnehmer, Rechtshandlungen im Namen und auf Rechnung der Vollmachtgeberin zu tätigen. Eine Vollmacht kann umfassend sein (Generalvollmacht) oder sich auf einzelne Geschäfte oder Arten von Geschäften beschränken (Spezial- oder Gattungsvollmacht). Die Spezialvollmacht bestimmt den sachlichen Umfang der Vollmacht etwa in Bezug auf die Art des Rechtsgeschäftes (z.B. Kauf einer bestimmten Sache), die Wahl des Vertragspartners, einen maximal auszugebenden Geldbetrag, etc.
Die Errichtung einer Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Am häufigsten wird sie durch Ausstellung einer schriftlichen (unterzeichneten) Vollmachtsurkunde, oder durch direkte Mitteilung der Vollmacht an den Geschäftspartner (d.h. die Bank) errichtet.
Viele Banken akzeptieren in Abweichung vom Grundsatz der Formfreiheit nur Vollmachten, die auf einem von ihnen selbst erstellten Formular unterzeichnet werden. Um bei Abwesenheit oder gesundheitlicher Beeinträchtigung den Zugriff auf Bankkonten und -depots sicher zu gewährleisten, ist es sinnvoll, einer Vertrauensperson selbst dann eine explizite Bankvollmacht zu erteilen, wenn sie bereits über eine Generalvollmacht oder einen Vorsorgeauftrag verfügt.
Gilt eine Vollmacht für das Bankkonto auch über den Tod hinaus?
Grundsatz: Vollmacht erlischt mit dem Tod der Kontoinhaberin
Vollmachten können befristet oder unbefristet errichtet werden. Befristete Vollmachten erlöschen mit dem Ablauf der Frist oder mit dem Eintritt des Enddatums von selbst, ohne dass es dazu einer besonderen Aufhebungserklärung bedarf.
Unbefristete Vollmachten erlöschen spätestens mit dem Tod der Vollmachtgeberin, wenn diese nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat. Dies gilt auch für Vollmachten zur Verfügung über ein schweizerisches Bankkonto. Bankvollmachten werden daher in aller Regel sistiert oder annulliert, sobald die kontoführende Bank vom Tod der Kontoinhaberin erfährt. Die Banken sind nämlich verpflichtet, die Interessen sämtlicher Erben gleichberechtigt zu wahren, bis diese eine Erbbescheinigung vorweisen können.
Ausnahme: Vollmacht über den Tod hinaus
Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Vollmacht über den Tod hinaus auszustellen, indem ausdrücklich festgehalten wird, dass die Vollmacht auch nach dem Tod der Vollmachtgeberin weitergelten soll.
Dabei ist allerdings Vorsicht geboten: Eine «Bankvollmacht über den Tod hinaus» ist nicht so wirkungsvoll, wie es der Begriff vermuten lässt. Zum einen schränkt die Rechtsprechung die Wirkungen nach dem Tod ein, weil die Gefahr besteht, dass durch Verfügungen der bevollmächtigten Person die Interessen einzelner (nicht bevollmächtigter) Erben gefährdet werden. Die Erbinnen und Erben können daher gegenüber der Bank eine «Bankvollmacht über den Tod hinaus» widerrufen. Zum anderen wird auch die Bank selbst diese Vollmacht – als Vorsichtsmassnahme – oft nicht mehr akzeptieren, sobald sie vom Tod der Kontoinhaberin erfährt.
Informationspflichten und Haftung nach einem Todesfall
Diese beschränkten Wirkungen der «Bankvollmacht über den Tod hinaus» können dazu führen, dass ein überlebender Ehegatte nicht mehr auf eigentlich vorhandene Geldmittel zugreifen kann, um laufende Rechnungen zu bezahlen. Das Ableben der Erblasserin zu verschweigen, ist allerdings keinesfalls die Lösung für dieses Problem.
Die Bank sollte vielmehr vom Tod einer Kontoinhaberin unverzüglich schriftlich informiert werden, um die Nachlassabwicklung zu beschleunigen und vereinfachen. Zunächst wird die Bank dann Transaktionen von den betroffenen Konten stoppen und allfällige Vollmachten sistieren bzw. annullieren.
In einem nächsten Schritt wird die Bank eine Todesurkunde, Kopien allfälliger Testamente oder Erbverträge, eine Erbbescheinigung sowie Lichtbildausweise der Erbinnen und Erben anfordern. Mit diesen Dokumenten ermittelt die Bank, wer in Zukunft die Verfügungsberechtigung über das Konto erhalten wird.
Wird eine Bank nicht rechtzeitig über den Tod ihrer Kundschaft informiert, so ist sie vor allfälligen (Schadenersatz-)Forderungen der rechtmässigen Erben geschützt. Diese müssen ihre Ansprüche dann gegenüber der bevollmächtigten Person oder dem Empfänger des Geldes geltend machen, wenn die Bank in gutem Glauben einen zu Unrecht erteilten Auftrag ausgeführt hat. Dies ist etwa relevant, wenn eine Bank nach dem Tod der Kontoinhaberin weiterhin Daueraufträge ausführt und z.B. Mietzinsen oder Unterhaltsgelder überweist; die Erben müssen diese dann vom Vermieter oder den Unterhaltsempfängern zurückfordern (sofern sie ein Recht auf Rückforderung haben).
Auch wenn die Bankkonten der Erblasserin gesperrt werden, bleiben allfällige Auskunftsrechte einer bevollmächtigten Person bestehen. So gelangt ein bevollmächtigter Erbe unter Umständen schneller und einfacher an Informationen, als wenn er dazu die Ausstellung einer Erbbescheinigung abwarten müsste. Ohne bestehende Vollmacht sind die Banken hingegen – auch gegenüber überlebenden Ehegatten und Kindern – an das Bankgeheimnis gebunden, bis die Erbberechtigung geklärt ist.
Was sollte ich im Zusammenhang mit Bankvollmachten abklären?
Ob ein Gemeinschaftskonto, eine Willensvollstreckung oder eine Bankvollmacht zugunsten bestimmter Erbinnen oder Erben für Sie die optimale Lösung darstellt, wird durch Ihre persönliche und finanzielle Situation beeinflusst. Es gibt hier keine allgemein gültige Empfehlung. Am besten sprechen Sie daher mit der Kundenberatung Ihrer Bank oder allenfalls mit Ihrem Treuhänder oder Ihrer Rechtsanwältin über dieses Thema.
Zur Vorbereitung eines solchen Beratungsgesprächs können Sie sich insbesondere über die folgenden Fragen Gedanken machen und notieren:
- Ist jemand gesetzlich oder durch Rechtsgeschäft (Vollmacht) befugt, Sie im Bankverkehr gültig zu vertreten? Falls ja, wer und in Bezug auf welche Geschäfte? Haben Sie für Ihre Bankbeziehungen spezielle Bankvollmachten erteilt?
- Sind die vertretungsberechtigten Personen über die Vollmacht und ihren Inhalt informiert? Sind Sie im Besitz einer schriftlichen Urkunde oder wurde die Vollmacht der Bank direkt mitgeteilt?
- Haben Sie bei einer Vollmacht mit grosser Tragweite oder Auslandbezug die Unterschrift beglaubigen lassen? Hat Ihnen die Bank den Erhalt der Vollmacht bestätigt bzw. diese vorbehaltlos akzeptiert?
- Hat Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin auch nach Ihrem Tod noch Zugriff auf mindestens so viel Vermögen, wie er oder sie für den Lebensunterhalt während der nächsten Monate bis zum Abschluss der Erbteilung benötigt?
- Viele Banken informieren in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Online-Broschüren über das Vorgehen nach einem Todesfall. Nehmen Sie sich Zeit, diese Informationen durchzulesen, und notieren Sie sich Fragen oder Anpassungswünsche für das Beratungsgespräch