Werden Willensvollstrecker:innen aus dem Nachlass entschädigt?

Welche Aufgaben haben Willensvollstrecker:innen zu erfüllen, und wie wird gemäß ZGB ihre angemessene Vergütung geregelt? Wer ist für die Entschädigung der Willensvollstrecker:innen verantwortlich, und welche Unsicherheiten können dabei bei den Erbenden entstehen?

Zunächst gilt es zu beachten, dass die Erbinnen und Erben die Vergütung von Willensvollstrecker:innen grundsätzlich nicht aus ihrer eigenen Tasche zahlen müssen. Diese Entschädigung ist nämlich eine Erbgangsschuld, welche der Erbengemeinschaft und nicht den einzelnen Erbenden erwächst. Die Vergütung der Willensvollstrecker:innen bezahlt die Erbengemeinschaft aus dem Nachlass.

Bei der Berechnung der Teilungsmasse (d.h. dem Teil des Nachlasses, welcher effektiv unter den Erbenden aufgeteilt wird), ist die Vergütung der Willensvollstrecker:innen als Passivum, also Schuld, aufzuführen. Bevor die Teilung der Erbschaft vorgenommen wird, kann die willensvollstreckende Person ihre Vergütung bereits vom Nachlass abziehen.

Beispiel: Jana Hofer ist verstorben und hinterlässt zwei Töchter. Sie verfügte über ein Konto mit Fr. 200’000 (= Nachlassaktiven). In ihrem Testament hatte Jana Hofer die Anwältin Anna als Willensvollstreckerin bestimmt. Als Vergütung für ihre Arbeit an der Erbschaft zieht die Anwältin Fr. 2’000 (=Nachlasspassiven) vom Nachlass ab. Es sind noch Fr. 198’000 an die Töchter zu verteilen.

Persönlich, also mit ihrem eigenen Vermögen, haften die Erbinnen und Erben für das Honorar der Willensvollstreckung, wenn im Nachlass nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden sind. In diesem Fall wird empfohlen, das Erbe auszuschlagen. Dies wird bei einer überschuldeten Erbschaft auch vom Gesetz vermutet.

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