Und das unabhängig davon ob die verstorbene Person ein Testament, einen Ehe- oder Erbvertrag abgeschlossen hat, sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Erbfolge von grosser Wichtigkeit.
Die Parentelen
Das Zivilgesetzbuch (ZGB) kennt drei Parentelen. Der Anspruch einer Parentel besteht erst, wenn die höherrangige nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Ein wichtiger Grundsatz besteht darin, dass im Falle des vorgängigen Ablebens von jemandem in einer Parentel, dessen Nachkommen automatisch die Stellung des Erbberechtigten einnehmen.
Die erste und höchste Parentel bilden die Nachkommen eines Erblassers. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um eheliche Nachkommen handelt oder nicht. Sollte ein Nachkommen des Erblassers bereits vorverstorben sein, so treten dessen Nachkommen seine Stellung an.
Sind keine eigenen Nachkommen vorhanden, so tritt die zweite Parentel – der elterliche Stamm – die Erbfolge an. Demnach erben die Eltern der verstorbenen Person. Ist ein Elternteil ebenfalls bereits tot, so treten dessen Nachkommen – sprich die Geschwister des Erblassers – die Erbfolge an. Sollten auch die Geschwister nicht mehr leben, so wären die Nichten und Neffen erbberechtigt.
Die dritte gesetzlich geschützte Parentel ist der grosselterliche Stamm. Gibt es niemanden aus der ersten oder zweiten Parentel, so sind die Grosseltern die nächsten in der Erbfolge. Sollte bereits jemand der Grosseltern verstorben sein, so folgen dessen Nachkommen in der Erbfolge (Onkel und/oder Tante).
Grundsatz der Gleichbehandlung
Das ZGB sieht in jedem Fall für alle Personen des gleichen Ranges innerhalb einer Parentel den gleichen Erbteil vor. Dies bedeutet nicht, dass alle Personen in einer Parentel gleich viel erben. Das Prinzip besteht darin, dass jede erstberechtige Person einer Parentel (bei der 1. die direkten Nachkommen, bei der 2. die Eltern und bei der 3. die Grosseltern) denselben Erbteil erhält. Ist eine der erstberechtigten Personen bereits vorverstorben, so treten deren Nachkommen zu gleichen Teilen die Erbfolge an.
Sonderstatus des überlebenden Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin
Zu keiner Parentel gehört der überlebende Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin. Sie sind keiner Parentel zuzuordnen, da sie mit dem Erblasser nicht blutsverwandt sind. Sie besitzen dennoch einen hohen Rang in der Erbfolge und sind von Gesetzes wegen als Erbe geschützt.
Eine Antwort auf „Die Erbfolge nach dem Gesetz“
Buongiorno, non sono riuscito a trovare come vengono trattati i figliastri nel diritto successorio. Mi potreste fornire un’indicazione in merito e i riferimenti di legge a tal proposito ?
In attesa di un vostro riscontro vi ringrazio per l’attenzione prestatami e vi porgo cordiali saluti.
Athos Galetti