Das Wichtigste in Kürze
- Gibt es keine Verfügung von Todes wegen, so werden Haustiere vom Gericht derjenigen Person übergeben, die am besten für ihr Wohl sorgen kann. Nutztiere fallen hingegen in den allgemeinen Nachlass und werden weitgehend wie Sachen behandelt bzw. (soweit anwendbar) nach dem bäuerlichen Erbrecht vererbt.
- Haustiere können selbst nicht erben, da sie nicht rechtsfähig sind. Eine letztwillige Zuwendung an Tiere wird aber als Auflage behandelt. Demnach soll die Person, der das Tier und das entsprechende Vermögen zukommt, für sein Wohl und seine artgerechte Pflege sorgen.
- In einem Testament oder Erbvertrag ist es möglich, die Sorge und Obhut für ein Haustier bestimmten Personen zu übertragen und die Modalitäten näher zu beschreiben. Diese Anordnung kann mit weiteren Zuwendungen, Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verbunden werden, um ihr Nachdruck zu verleihen.
Immer mehr Menschen in der Schweiz halten Haustiere. Die vierbeinigen Gefährten leisten gerade im fortgeschrittenen Alter oft nicht nur Gesellschaft, sondern sind eine wichtige Unterstützung im alltäglichen Leben. So sorgen sie mit ihren eigenen Bedürfnissen für eine tägliche Routine und motivieren ihre Besitzerinnen und Besitzer, im Freien aktiv zu sein und sich fit zu halten. Manchmal besteht die engste Bindung sogar zum eigenen Haustier. Und weil Hund, Katze oder Hamster uns so wichtig sind, ist es empfehlenswert, auch darüber nachzudenken, wie im Todesfall bestmöglich für sie gesorgt werden kann.
Wohin kommt mein Haustier nach meinem Tod, wenn ich nichts verfüge?
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch hält zwar ausdrücklich fest, dass Tiere – egal ob Haustier oder Nutztier – keine Sachen sind. Weil aber viele Regeln des Obligationen- und insbesondere Sachenrechts auch für Tiere Sinn ergeben, werden diese auch auf sie angewendet, soweit keine Sondervorschriften bestehen: Ein Tier kann gekauft und verkauft werden wie eine Sache, oder wenn es wegläuft, ist die Person, die es auffindet, dazu verpflichtet den Fund zu melden.
Auch im Todesfall gilt ein Haustier prinzipiell als Sache, und fällt deshalb zusammen mit dem restlichen Vermögen in den Nachlass der Erblasserin oder des Erblassers. Dieser geht von Gesetzes wegen auf eine Alleinerbin oder eine Erbengemeinschaft über und gehört bis zur Erbteilung mehreren Erben gemeinsam. Im Rahmen der Erbteilung wird jedes einzelne Objekt des Nachlasses einer Erbin oder einem Erben zugewiesen. Das gilt auch für das Haustier.
Mit anderen Worten: Zwischen Todeszeitpunkt und Erbteilung sind – falls es mehrere Erbinnen und Erben gibt – alle gemeinsam berechtigt und verpflichtet, für das Haustier des Erblassers zu sorgen. Im Idealfall sind sich die Erben von Anfang an einig, wer sich später um das Tier kümmern wird, sodass diese Person es möglichst schnell in ihre Obhut nehmen und an die neue Umgebung gewöhnen kann. Es kann aber auch sein, dass entweder mehrere Erben das Tier bei sich aufnehmen möchten oder dass niemand Zeit oder Kapazitäten dafür hat. In einem solchen Fall liegt ein Erbstreit vor, wie er sich auch bspw. bei Immobilien oder Kunstwerken ergeben kann.
Können sich die Erbinnen und Erben nicht auf einen Kompromiss (in Form eines schriftlichen Teilungsvertrags) verständigen, so wird ein Erbstreit grundsätzlich beigelegt, indem die kantonale Teilungsbehörde Lose bildet. Diese Lose werden von den Erbberechtigten ausgewählt, durch Ziehung zufällig zugewiesen oder im Rahmen eines Verkaufs in Bargeld umgewandelt. Nutztiere (z.B. Rinder, Schweine oder Hühner) werden ebenfalls unter ein solches Los gefasst und derjenigen Person zugewiesen, die es auswählt oder zieht – sofern auf den Erbgang nicht ohnehin das bäuerliche Erbrecht Anwendung findet. Das bäuerliche Erbrecht sieht zahlreiche Sonderbestimmungen vor, um die Fortführung landwirtschaftlicher Betriebe zu ermöglichen.
Bei Haustieren gilt jedoch eine Sonderregel: Im Streitfall spricht das Gericht das Alleineigentum daran derjenigen Person zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet. Darüber ist genauso Beweis zu führen wie in jedem anderen Zivilprozess: Wer das Tier übernehmen möchte, muss das Gericht überzeugen, dass er oder sie dazu besser imstande ist als die Miterben. Hierzu kann z.B. ein entsprechender Sachkundenachweis über artgerechte Tierhaltung eingereicht werden. Wer das Tier hingegen nicht übernehmen möchte, kann im Prozess vorbringen, dass er oder sie aufgrund von beruflichen oder privaten Verpflichtungen keine Zeit für das Tier hat.
Während der Dauer des Verfahrens kann das Gericht die vorläufige Unterbringung des Tieres – z.B. in einem Tierheim oder bei einer Privatperson – anordnen. Die Kosten dafür wird es i.d.R. der Erbengemeinschaft bzw. dem Nachlass auferlegen.
Haustiere werden also nicht zugelost, sondern nach Massgabe des Tierwohls der am besten für die Obsorge geeigneten Person zugeteilt. Sie haben aber – wiederum wie Sachen – auch einen Wert, insbesondere wenn es sich um seltene oder reinrassige Zuchttiere handelt. Hat das Haustier in einem konkreten Erbfall einen bedeutenden Wert, so kann das Gericht die Person, die es zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Miterben verpflichten.
Kann mein Haustier selbst etwas erben?
Im schweizerischen Recht (und den meisten anderen Rechtsordnungen) sind nur Menschen rechtsfähig, d.h. imstande, Rechte und Pflichten zu haben (die sie auch selbst geltend machen können). Da ein Haustier kein Mensch ist, kann es auch nicht das Recht haben, als Erbe oder Vermächtnisnehmer an einem Nachlass teilzunehmen. Es ist vielmehr – wie soeben gezeigt – selbst Gegenstand des Erbgangs.
Wird in einer Verfügung von Todes wegen ein Vermögenswert letztwillig einem Haustier zugewendet, so kann diese Anordnung aus rechtlicher Sicht nicht vollzogen werden. Sie ist aber – gerade unter emotionalen Gesichtspunkten – auch nicht vollkommen sinnlos, jedenfalls wenn ein nachvollziehbares Interesse des Erblassers daran besteht, mit der Zuwendung die Versorgung seines Haustiers nach dem Tod sicherzustellen.
Deshalb ist eine erbrechtliche Zuwendung an ein Haustier auch nicht ungültig (d.h. durch bestimmte Personen anfechtbar) oder sogar nichtig (d.h. von vornherein für jedermann unbeachtlich), sondern wird als Auflageinterpretiert. Die Person, die das Tier und die ihm zugewendeten Vermögenswerte erhält, muss sich entsprechend der Auflage artgerecht darum kümmern. Es geht also um die Regelung der Sorge für das Tier.
Kann ich die Sorge für mein Haustier letztwillig regeln?
Die oben dargestellte Regel, dass ein Haustier der Person zugeteilt wird, die sich am besten darum kümmern kann, gilt im Streitfall und wenn der letzte Wille der Erblasserin oder des Erblassers nicht bekannt ist. Sie können aber – wie für jeden Nachlassgegenstand – auch Vorschriften in Bezug auf Ihre Haustiere in einem Testament oder einem Erbvertrag aufstellen. Das bedeutet, Sie können das Haustier einer Erbin oder einem Erben zuweisen (sog. Teilungsvorschrift), oder Sie können es als Vermächtnis einer anderen Person übertragen. Auch gemeinnützige Organisationen, die sich für Tierschutz und Tierrechte einsetzen, kommen als Bedachte infrage.
Sie können die Regelung betreffend das Tier auch mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verbinden. Dadurch ist es möglich, Konsequenzen festzulegen, falls der eigentliche letzte Wille nicht beachtet werden sollte.
Eine Auflage könnte etwa wie folgt aussehen: «Ich wende meinem Sohn Anton mein Einfamilienhaus zu, verbunden mit der Auflage, künftig für meinen Hund Bello zu sorgen. Insbesondere ist er dafür verantwortlich, dass Bello gut ernährt wird, genügend Auslauf und im Bedarfsfall tierärztliche Behandlung erhält». In diesem Fall erhält Anton das Haus definitiv und jede Person, die ein Interesse an der Vollziehung der Auflage hat, kann diese zugunsten von Bello einklagen.
Eine Bedingung könnte z.B. folgendermassen ausgestaltet werden: «Meine Tochter Bianca soll die Hälfte meines Nachlasses erhalten, unter der Bedingung, dass sie die Obhut für meine Katze Mauzi übernimmt und sie artgerecht versorgt und pflegt. Hält sie die Bedingung nicht ein, so wird sie auf den Pflichtteil gesetzt; im Übrigen gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Kosten für die Unterbringung der Katze werden aus meinem Nachlass bezahlt». Demnach erhält Bianca die Hälfte der Erbschaft nur dann, wenn sie auch die Katze gemäss der erblasserischen Anordnung übernimmt. Tut sie dies aus irgendeinem Grund nicht, so erhält sie lediglich den Pflichtteil.
Eine Befristung könnte bspw. so aussehen: «Meine Schwester Coralie erhält ein Wohnrecht an meiner Ferienwohnung in Graubünden, solange sie sich um meinen Hamster kümmert. Sobald sie dies nicht mehr tut (z.B. wenn der Hamster verstirbt oder sie ihn in die Obhut Dritter gibt), fällt das Wohnrecht dahin. Allfällige Grundbucheinträge sind entsprechend zu löschen.»
Somit sind die Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Haustieren denkbar vielfältig. Vieles kann durch ein Testament geregelt werden – in aller Regel ist jede testamentarische Regelung besser als gar keine. In komplizierten Fällen kann es dennoch ratsam sein, anwaltlichen oder notariellen Rat aufzusuchen. Wir würden uns freuen, Sie entsprechend juristisch beraten bzw. bei Bedarf vermitteln zu dürfen.