Die öffentliche Beglaubigung einer letztwilligen Verfügung ist nicht vom Wert der Erbschaft abhängig. Es gibt zwei ordentliche Formen des Testaments: das durchgängig handschriftlich verfasste, unterschriebene und datierte sowie das öffentlich beurkundete Testament. Sie sind zueinander alternativ und keinem kommt eine erhöhte Geltung zu (das jüngste Testament gilt), wobei beim öffentlichen Testament die Formstandards sicher eingehalten werden. Die öffentliche Beurkundung untersteht dem kantonalen Recht, welches die zuständigen Personen bestimmt. I.d.R. handelt es sich dabei um Amtsnotariate (v.a. Deutschschweiz) oder freie Notare (u.a. Romandie). Neben einer öffentlichen Urkundsperson, die die Unterschrift der Verfügenden bestätigt, braucht es für die Gültigkeit eines Erbvertrages (nicht beim Testament) zusätzlich die Präsenz zweier Zeugen.
Ab welcher Höhe des Nachlassvermögens muss ein Testament beglaubigt werden?
Ab welcher Höhe des Nachlassvermögens muss ein Testament beglaubigt werden? Wie kann ich ein Testament öffentlich beurkunden lassen? Gibt es andere zuständige Personen als Notare?