Entschädigung mit einem Teil der Erbmasse oder normale Abrechnung auf Stundenbasis?

Wie erfolgt die Vergütung von Tätigkeiten die Willensvollstrecker:innen ausüben? Welche verschiedenen Honorararten gibt es, und welche sind für die Testierenden eher zu empfehlen?

Willensvollstrecker:innen werden immer von den erblassenden Personen in deren Testament oder Erbvertrag ernannt. Die Erblasserin oder der Erblasser muss aber weder die Art noch die Höhe der Entschädigung genauer festlegen. Hat die verstorbene Person in ihrer letztwilligen Verfügung nichts vorgeschrieben, so muss die Vergütung einfach «angemessen» sein. So schreibt es das ZGB vor.

Der Erblasserin bzw. dem Erblasser ist es allerdings gestattet, Bestimmungen zum Honorar im Testament festzuhalten. Hier gilt es, drei Arten von Honoraren zu unterscheiden: reines Pauschalhonorar, reines Zeithonorar und eine Kombination von Zeithonorar mit Prozentzuschlag.

Beim reinen Pauschalhonorar spricht die letztwillige Verfügung der willensvollstreckenden Person für alle Tätigkeiten entweder eine fixe Summe (z.B. Fr. 10’000) oder einen Prozentanteil an der Erbmasse zu (z.B. 2 % der Bruttonachlassaktiven).

Das reine Zeithonorar richtet sich ausschliesslich nach den aufgewendeten Stunden und schreibt einen bestimmten Stundensatz vor (z.B. Fr. 300 pro Stunde).

Bei der Kombi Zeithonorar mit Prozentzuschlag schreibt die letztwillige Verfügung ebenfalls eine Abrechnung auf Stundenbasis vor, genehmigt jedoch zusätzlich einen Zuschlag in Form eines Prozentanteils an der Erbmasse (z.B. 200 Fr. pro Stunde plus einmalig 2 % der Bruttonachlassaktiven).

Grundsätzlich sind alle drei Arten von Honorarbestimmungen zulässig, aber diese von den Erblassenden vorgeschriebenen Honorare müssen immer angemessen sein bezüglich des tatsächlichen Aufwands (Komplexität der Erbschaft) und der Arbeitszeit. Das reine Pauschalhonorar und die Kombination Zeithonorar mit Prozentzuschlag sind nicht zu empfehlen. Hier besteht nämlich immer die Gefahr, dass Verfasser:innen des Testaments zu hohe und deshalb unangemessene Honorare zusprechen. Sollte die Erbengemeinschaft mit dem Willensvollstreckungshonorar nicht einverstanden sein, können sie dieses vor dem Zivilgericht anfechten. Allen, die Willensvollstrecker:innen einsetzen, ist deshalb anzuraten, ein reines Zeithonorar festzulegen oder sich gar dazu auszuschweigen. Im letzteren Fall wird das Honorar im Rahmen des behördlichen bzw. gerichtlichen Ermessens festgelegt. Dazu werden häufig Stundenansätze herangezogen, die dem kantonalen Durchschnittshonorar für vergleichbare Tätigkeiten entsprechen,

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