Nicht immer sind alle Erbinnen und Erben dem Erblasser oder der zuständigen Behörde bekannt. Es kann vorkommen, dass in einem Testament Personen begünstigt werden, deren Identität oder Aufenthaltsort nicht klar ist. Ebenso ist es denkbar, dass jemand gesetzliche Erben (z.B. Kinder oder Ehegatten) hinterlässt, deren Verbleib unbekannt ist.
In diesen Fällen greifen die sogenannten Sicherungsmassregeln, insbesondere der Erbenruf. Bei diesem fordert die für die Abwicklung des Nachlasses zuständige Behörde mögliche Erben öffentlich auf, sich als solche bei ihr zu melden. Dies geschieht in der Regel durch Auskündigung im Amtsblatt, in Zeitungen oder im Internet. Die vermissten Erben haben ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ein Jahr Zeit, sich zu melden. Tun sie dies nicht, so entfällt eine allfällige Erbberechtigung, die sie bei rechtzeitiger Anmeldung gehabt hätten.
Die Jahresfrist abzuwarten, kann eine Belastung für die übrigen Erbinnen und Erben darstellen, da sie während dieser Zeit nicht oder kaum über die Nachlassgegenstände verfügen können. Deshalb wird bei abwesenden oder unbekannten Erben eine Erbschaftsverwaltung eingesetzt, die sich darum kümmert, dass zumindest der Wert des Nachlassvermögens erhalten bleibt und dringende Geschäfte (wie z.B. der Verkauf von verderblichen Waren oder Wertschwankungen unterworfenen Wertschriften) erledigt werden. Die zuständige Behörde kann die Erbschaftsverwaltung von Amtes wegen oder auf Antrag eines Miterben anordnen. Sie fällt dahin, wenn die Jahresfrist verstrichen ist. Anschliessend kann der Nachlass normal aufgeteilt werden.
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