Eine Vollmacht bedarf keiner besonderen Form, aus Beweisgründen ist aber eine schriftliche Urkunde sinnvoll. Die Ermächtigung ist im Normalfall nicht über den Tod hinweg gültig und verliert auch mit Eintritt der dauerhaften Urteilsunfähigkeit beim Vollmachtgeber ihre Wirkung. Deshalb sollten ein Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung erstellt werden.
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Die Vollmacht – im Auftrag und zum Wohle Dritter