Die Antwort auf die Frage hängt vom Einzelfall ab, da die genauen Regelungen im Erbvertrag relevant sind. Vorliegend können somit nur allgemeine Ausführungen gegeben werden. Es wird unterschieden, ob die Spende in Form eines Legats nach dem Todesfall oder als Spende zu Lebzeiten erfolgt.
Wenn im Erbvertrag ausgeschlossen wurde, dass Teile des Nachlasses an gemeinnützige Organisationen gehen soll, kann kein Legat an gemeinnützige Organisationen vorgesehen werden. Häufig wird ein Erbvertrag geschlossen, damit nach dem Tod des einen Ehegatten / der einen Ehegattin der gesamte Nachlass an den überlebenden Ehegatten / die überlebende Ehegattin geht und die Kinder erst nach dem Tod beider Eltern erben. In solchen Fällen wird teilweise festgehalten, dass der Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten möglichst ungeschmälert an die Kinder übergehen soll. In einem solchen Fall darf wohl kein Legat an gemeinnützige Organisationen ausgerichtet werden, da der Nachlass dadurch geschmälert würde.
In Bezug auf Spenden, welche noch zu Lebzeiten erfolgen, sieht es etwas anders aus. Solange keine schweren Verletzungen der erbvertraglichen Regelungen vorliegen, müssten kleinere Spenden zu Lebzeiten möglich sein. Um aber späteren Streitigkeiten vorzubeugen, sollten die Vertragspartner über Spenden informiert und deren Zustimmung eingeholt werden.
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