Solange Sie nicht von Ihrer Partnerin geschieden sind, erhält diese gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB – neben allfälligen güterrechtlichen Ansprüchen – ½ des Nachlasses, wovon gemäss Art. 471 Ziff. 3 ZGB wiederum ½ pflichtteilsgeschützt ist.
Um Ihre Kindern maximal zu begünstigen, müssen Sie Ihre Ehefrau auf den Pflichtteil setzen und Ihren Kindern die frei verfügbare Quote zukommen lassen. Ihre Ehefrau hätte damit Anspruch auf ¼, Ihre Kinder auf ¾ des Nachlasses.
Eine Scheidung würden den Erbgang unterbrechen. Es käme dann zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Für den geschilderten Fall empfehlen wir grundsätzlich, sich durch eine Fachperson beraten zu lassen.
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