Grundsätzlich besteht ein Spannungsverhältnis zw. Nutzniesserin/Nutzniesser und Eigentümer/in (also beispielsweise den erbenden Kindern). Die Lösung muss also genau abgewogen werden mit einer Begünstigung des Ehegatten zuungunsten der Kinder. Es sind auch andere Begünstigungen des Ehegatten neben einer Nutzniessung denkbar. Über einen Ehevertrag kann dem überlebenden Ehegatten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung der gesamte Vorschlag (zu teilende Errungenschaft) zugewiesen werden. Da die güterrechtliche Auseinandersetzung vor der Erbteilung erfolgt, fällt somit weniger in den Nachlass und weniger an die anderen Erben.
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Nutzniessung – Nutzung ohne Eigentum