Ob Sie durch „Stückeln“ der Erbschaft in einen lebzeitigen Erbvorbezug und einen „normalen“ Erbgang Ihren Erbinnen und Erben (diese sind die Steuerpflichtigen) Steuervorteile zukommen lassen können, hängt vom Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht Ihres letzten Wohnsitzkantons ab. Einige Kantone rechnen in den Jahren vor dem Erbgang verschenktes (und mit der Schenkungssteuer belastetes) Vermögen zum Wert des Nachlasses hinzu, um die Progressionsstufe der Erbschaftssteuer zu ermitteln, anderswo sind u.U. Einsparungen möglich. Fachliche Beratung durch lokale Experten ist jedenfalls zu empfehlen. Ausserdem ist zu beachten, dass Erbschaftssteuern bei nahen Verwandten oft sehr niedrig ausfallen oder gar nicht vorgesehen sind. Falls Ihre Erben den Nachlass ausschlagen, haben Sie mit Ihrem Erbe nichts weiter zu tun. Sie erhalten keine Vermögenswerte daraus und müssen auch keine Steuern bezahlen.
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