Dem Grundsatz nach kann jede Miteigentümerin einer Sache über seinen Anteil frei verfügen. Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet werden. Das bedeutet, Ihre Schwester oder deren Erben können ihren Anteil an der Liegenschaft verkaufen oder mit einer Hypothek belasten. Darauf haben Sie keinen Einfluss, es sei denn, Ihre Schwester oder deren Erben haben sich Ihnen gegenüber gültig dazu verpflichtet, bestimmte Handlungen wie etwa den Verkauf zu unterlassen.
Sollte sich ein Miteigentümer dazu entschliessen, seinen Anteil an der Liegenschaft zu verkaufen, so haben Sie dennoch eine Möglichkeit, die befürchtete Situation abzuwenden: Miteigentümerinnen haben gemäss Art. 682 Abs. 1 ZGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. Der Verkäufer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen. Will die Vorkaufsberechtigte ihr Recht ausüben, so muss sie es innert dreier Monate seit Kenntnis vom Vertrag geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht jedoch nicht mehr geltend gemacht werden.
Sie können also verhindern, dass der Liegenschaftsanteil Ihrer Schwester in fremde Hände fällt, indem Sie als Miteigentümer von Ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass Sie die nötigen finanziellen Mittel aufbringen können.
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