Im schweizerischen Strassenverkehrsrecht ist, wie auf vielen anderen Rechtsgebieten auch, zwischen bundesrechtlichen und kantonalen Zuständigkeiten zu unterscheiden: Während das Strassenverkehrsgesetz (SVG) bundesweit einheitlich vorschreibt, dass alle Motorfahrzeuge mit einem Kontrollschild versehen werden müssen, sind die kantonalen Strassenverkehrsämter für deren Ausgabe zuständig. Mitunter erzielen diese durch die Versteigerung niedriger Nummern oder besonderer Zahlenkombinationen zusätzliche Einnahmen für die kantonale Verwaltung. Hat man einmal ein solches Kennzeichen erworben, so möchte man es wohl behalten und möglicherweise sogar weitervererben.
Gemeinsam ist allen kantonalen Regelungen, dass der Erwerber kein Eigentum am Kontrollschild erwirbt, sondern dieses gegen eine (i.d.R. einmalige) Gebühr vom Strassenverkehrsamt “mietet“ und am Ende der Nutzungsdauer zurückgeben muss. Die Nutzung endet grundsätzlich mit der Abmeldung des eingelösten Fahrzeugs, sofern nicht stattdessen ein neues auf dasselbe Kontrollschild registriert wird. Aber auch der Tod des Fahrzeughalters kann ein Rückgabegrund sein, wenn das Kontrollschild nicht an eine andere Person abgetreten wird.
Davon abgesehen können die Regelungen, ob Kontrollschilder abtretbar sind und was im Todesfall damit geschieht, kantonal sehr unterschiedlich sein. Einige Beispiele:
- Im Kanton Zürich gibt es ein Abtretungsformular, das zwar keine Rechtsgrundlage nennt, aber besagt: „Die Abtretung eines Kontrollschildes ist grundsätzlich zulässig unter Personen, die in direkter Linie verwandt sind (Grossvater – Vater – Kind), Ehegatten unter sich sowie Geschwistern.“
- Ähnlich sieht es im Aargau oder in Genf aus.
- In der st. gallischen Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz ist geregelt, dass der Fahrzeughalter sein ein- bis vierstelliges Kontrollschild nur an Verwandte in direkter Linie, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner übertragen kann. Andere Kontrollschilder können beliebig abgetreten werden.
- Die Luzerner Strassenverkehrsverordnung verbietet die Abtretung, ausgenommen zwischen Geschwistern, Verwandten in gerader Linie, Ehegatten und eingetragenen Partnern. Das Strassenverkehrsamt Luzern hat zudem eine “Checkliste für die Umschreibung oder die Deponierung der Kontrollschilder bei einem Todesfall“ mit vielen hilfreichen Hinweisen herausgegeben. Diese dürften in anderen Kantonen in ähnlicher Form gelten.
- In den Weisungen über die Abgabe von Wunschschildern sowie den Übertrag von Kontrollschildern des Kantons Schwyz gibt es ebenfalls eine Übertragung aus familiären Gründen.
- Im Kanton Glarus ist die Abtretung unbeschränkt zulässig.
Falls Ihr Wohnsitzkanton in dieser Liste nicht aufscheint, erkundigen Sie sich am besten beim zuständigen Strassenverkehrsamt über die geltenden Regelungen.
Zur Übertragung des Kontrollschilds braucht es normalerweise die Unterschrift des bisherigen Halters auf einem entsprechenden Formular. Sie können dieses vorab ausfüllen und bspw. zusammen mit dem Testament aufbewahren. So ist es im Todesfall verfügbar und kann dem Strassenverkehrsamt eingereicht werden. Gibt es kein vorbereitetes Formular, so müssen im Todesfall alle anspruchsberechtigten Personen gemäss Familienbüchlein oder Erbverzeichnis anstelle der verstorbenen Person unterzeichnen. Zudem kann das Strassenverkehrsamt Kopien der erbschaftsrelevanten Dokumente verlangen.
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