Kann ich mein KFZ-Kontrollschild vererben?

Im Kanton St. Gallen können ein- bis vierstellige Autonummern nur in direkter Linie vererbt werden. Wenn etwa die Grossmutter verstirbt, wird ihr Auto auf die Tochter überschrieben und dann weiter an das Enkelkind. So wird die Autonummer zweimal in direkter Linie vererbt, und das Enkelkind kann die Nummer übernehmen. Wie ist das in anderen Kantonen?

Im schweizerischen Strassenverkehrsrecht ist, wie auf vielen anderen Rechtsgebieten auch, zwischen bundesrechtlichen und kantonalen Zuständigkeiten zu unterscheiden: Während das Strassenverkehrsgesetz (SVG) bundesweit einheitlich vorschreibt, dass alle Motorfahrzeuge mit einem Kontrollschild versehen werden müssen, sind die kantonalen Strassenverkehrsämter für deren Ausgabe zuständig. Mitunter erzielen diese durch die Versteigerung niedriger Nummern oder besonderer Zahlenkombinationen zusätzliche Einnahmen für die kantonale Verwaltung. Hat man einmal ein solches Kennzeichen erworben, so möchte man es wohl behalten und möglicherweise sogar weitervererben.

Gemeinsam ist allen kantonalen Regelungen, dass der Erwerber kein Eigentum am Kontrollschild erwirbt, sondern dieses gegen eine (i.d.R. einmalige) Gebühr vom Strassenverkehrsamt “mietet“ und am Ende der Nutzungsdauer zurückgeben muss. Die Nutzung endet grundsätzlich mit der Abmeldung des eingelösten Fahrzeugs, sofern nicht stattdessen ein neues auf dasselbe Kontrollschild registriert wird. Aber auch der Tod des Fahrzeughalters kann ein Rückgabegrund sein, wenn das Kontrollschild nicht an eine andere Person abgetreten wird.

Davon abgesehen können die Regelungen, ob Kontrollschilder abtretbar sind und was im Todesfall damit geschieht, kantonal sehr unterschiedlich sein. Einige Beispiele:

Falls Ihr Wohnsitzkanton in dieser Liste nicht aufscheint, erkundigen Sie sich am besten beim zuständigen Strassenverkehrsamt über die geltenden Regelungen.

Zur Übertragung des Kontrollschilds braucht es normalerweise die Unterschrift des bisherigen Halters auf einem entsprechenden Formular. Sie können dieses vorab ausfüllen und bspw. zusammen mit dem Testament aufbewahren. So ist es im Todesfall verfügbar und kann dem Strassenverkehrsamt eingereicht werden. Gibt es kein vorbereitetes Formular, so müssen im Todesfall alle anspruchsberechtigten Personen gemäss Familienbüchlein oder Erbverzeichnis anstelle der verstorbenen Person unterzeichnen. Zudem kann das Strassenverkehrsamt Kopien der erbschaftsrelevanten Dokumente verlangen.

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