Grundsätzlich schon, aber es ist nicht so praktisch. Letztlich ist es eine Frage der Erreichbarkeit, respektive Verfügbarkeit. Diese Person muss im Notfall für Fragen erreichbar sein und am besten auch vor Ort sein, um sich bspw. mit den Ärzten austauschen zu können. Gleiches gilt für den Willensvollstrecker. Dieser sollte auch mit dem schweizerischen Recht vertraut sein. Der Sohn aus Italien kann in einer Notsituation vielleicht nicht schnell genug reagieren.
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