Ihr Sohn ist als Nachkomme ein pflichtteilsgeschützter gesetzlicher Erbe. Sie können Ihn nur bei vorliegen ganz bestimmter, im Gesetz umschriebener Gründe vollständig von der Erbschaft ausschliessen (enterben): Entweder, wenn er gegen Sie oder einen nahen Angehörigen eine schwere Straftat begangen hat oder wenn er Ihnen oder nahen Angehörigen gegenüber seine familienrechtlichen Pflichten gravierend verletzt hat. Wenn Sie die Massnahme damit in Ihrem Testament begründen können oder falls er erbunwürdig wird, nimmt Ihr Sohn nicht am Erbgang teil, als ob er vorverstorben wäre. Hält die Enterbung allerdings einer Überprüfung Ihrer Gründe nicht statt, so wäre die Alternative, Ihren Sohn „auf den Pflichtteil zu setzen“ und ihm nur so viel von der Erbschaft zuzuwenden, wie das Gesetz unbedingt vorschreibt. In der laufenden Erbrechtsrevision soll der Pflichtteil der Nachkommen reduziert werden.
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