Grundsätzlich gehören die Kinder als Nachfahren, neben einem allfälligen Ehegatten, zu den gesetzlichen Erben und verfügen überdies über einen Pflichtteilsschutz. Gemäss Art. 481 Abs. 1 ZGB können sie beispielsweise mittels Testament einzelnen Kindern bestimmte Vermögenswerte zukommen lassen, solange sie damit etwaige Pflichtteile von anderen Erben nicht verletzen.
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Ausgleichungspflicht unter den Erben