Aufgrund der sogenannten Universalsukzession gemäss Art. 560 ff. ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes im Moment des Todes des Erblassers. Dabei gehen sämtliche Rechte sowie das Vermögen auf die Erben über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. Erben haben jedoch die Möglichkeit, das Erbe innerhalb von drei Monaten auszuschlagen, wobei ihr Anteil am Erbe auf die anderen Erben übergeht. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers amtlich festgestellt oder offenkundig, wird die Ausschlagung vermutet. Darüber hinaus besteht in Fällen einer unklaren finanziellen Situation die Möglichkeit, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu verlangen und die Erbschaft nur insoweit anzutreten.
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