Für die gültige Erstellung eines Vorsorgeauftrages muss dieser entweder handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben werden oder das Dokument wird von eine:r Notar:in beurkundet.
Das Gesetz sieht aber vor, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vor der Einleitung allfälliger Massnahmen den Vorsorgeauftrag prüft und diesen in Kraft setzt. Diese Zuständigkeiten liegen somit explizit bei der KESB, weshalb ein:e Notar:in diese Aufgaben nicht übernehmen kann.
Hier erfahren Sie, was Sie in Ihrem Vorsorgeauftrag beachten sollten.
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