Die letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) fällt grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der KESB. Als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kümmert sich die KESB primär um Vorkehrungen und Massnahmen für den Fall der Urteilsunfähigkeit (insb. Vorsorgeauftrag). Sie hat kein Mitspracherecht über letztwillige Vermögensdispositionen urteilsfähiger Erblasser. Allerdings gelten für einen Erbvertrag (ein Erbverzicht ist ein negativer Erbvertrag) besondere Formvorschriften: Er muss in Anwesenheit zweier Zeugen von allen Parteien unterschrieben und öffentlich beurkundet werden. Diese Vorschriften sind zwingend und ihre Nichteinhaltung hat die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge.
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