Die Antwort auf die Frage, ob Gold und Aktien Barwerte oder Sachwerte sind, hängt u.a. davon ab, in welcher Form sie vorliegen. Die Unterscheidung ist aber in der Regel nicht von Bedeutung. Normalerweise wird auf die Rechtsträgerschaft der berechtigten Person und den Verkehrswert einer Sache oder eines Rechts abgestellt. Der Verkehrswert entspricht dem Preis, den ein unabhängiger Dritter unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände zu bezahlen bereit wäre.
Bei Goldmünzen oder Goldbarren, die etwa in einem Tresor aufbewahrt werden, handelt es sich klar um Sachen im Sinne von Art. 713 ZGB: «Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören». Da Gold zu einem Börsenkurs gehandelt wird, kann der Barwert, also der Wert, den man zu einem bestimmten Termin in Geld dafür erhält, variieren.
Ähnlich verhält es sich mit Urkunden und Papieren, die ein Recht verbriefen. Dazu gehören (neben anderen Wertpapieren) auch Aktien. Egal, ob sie an einer Börse kotiert sind oder nicht, repräsentieren Aktien einen Bruchteil am Kapital einer Gesellschaft bzw. eines Unternehmens. Damit einher gehen Mitgliedschaftsrechte wie ein Stimmrecht an der Generalversammlung oder Informations- und Auskunftsansprüche. Die Bewertung ist besonders bei nicht börsenkotierten Aktien kompliziert, sodass sich ein Barwert nicht ohne Weiteres angeben lässt. Dazu sind finanzmathematische Berechnungen nötig, die sich z.B. auf den Kaufpreis und/oder zukünftige Gewinnerwartungen abstützen.
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