Im Zusammenhang mit einem Erbfall können verschiedene Inventare erstellt werden: das öffentliche Inventar, das Erbschafts- oder Sicherungsinventar oder das Steuerinventar. Die beiden letzteren dienen primär zur Vorbereitung von Amtshandlungen. Als berechtigt zur Einsichtnahme in das Inventar gelten neben den Erben die Gläubiger und Schuldner des Erblassers, sonstige Anspruchsberechtigte (z.B. dinglich Berechtigte), Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker und Erbenvertreter. Das öffentliche Inventar ist während mindestens einem Monat ab Erstellung bei der Behörde einsehbar.
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