Pflegekinder sind keine gesetzlichen Erben und haben deshalb keinen gesetzlichen Erbanspruch. Sie können jedoch im Rahmen der verfügbaren Quote des Nachlasses im Testament berücksichtigt werden, indem sie als Erben eingesetzt oder ihnen ein Vermächtnis ausgerichtet wird. Als eingesetzte Erben werden die Pflegekinder Teil der Erbengemeinschaft. Als Vermächtnisnehmer sind sie dagegen nicht Teil der Erbengemeinschaft. Sie haben dann lediglich einen Anspruch auf Aushändigung des Vermächtnisses gegen die Erbengemeinschaft.
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