Es kann vorkommen, dass einer der Erben verstirbt, noch bevor die Teilung der Erbschaft abgeschlossen ist. In diesem Falle rücken die Erbinnen und Erben des verstorbenen Erben an dessen Stelle nach und übernehmen dessen Rechte und Pflichten als Mitglied der Erbengemeinschaft. Es entsteht sozusagen eine „Erbengemeinschaft in der Erbengemeinschaft“ und alle gesetzlich oder gewillkürt Erbberechtigten werden Mitglieder der ursprünglichen Erbengemeinschaft. Der Erbteil des verstorbenen Erben fliesst in seinen Nachlass ein und ist nach dessen Massgabe weiter aufzuteilen. Die Vornahme von Rechtshandlungen erfordert weiterhin die Zustimmung sämtlicher Erben.
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