Sie können eine Verfügung von Todes wegen, d.h. ein Testament oder einen Erbvertrag, mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen. So können Sie erbrechtliche Ansprüche individualisieren und Ihrem letzten Willen Nachdruck verschaffen. Die Abgrenzung zwischen Auflage und Bedingung ist nicht immer einfach und richtet sich nach dem tatsächlichen Willen der verfügenden Person. Auflagen und Bedingungen dürfen weder rechts- oder sittenwidrig, noch sinn- und zwecklos, schikanös, unverständlich, unzumutbar oder von vornherein unmöglich sein.
Eine Auflage betrifft meist die Verfügungsfreiheit eines Erben im Umgang mit der ihm zufallenden Erbschaft. Es entsteht ein klagbarer Anspruch auf Erfüllung der Auflage. Eine Bedingung ist hingegen nicht einklagbar, aber Voraussetzung für den Empfang einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses. Sie muss nicht in einem Zusammenhang mit der Erbsache stehen. Die Befristung ist eine Bedingung mit Ablauf einer Frist oder Erreichen eines Termins. Ein Willensvollstrecker kann die Umsetzung solcher Anordnungen verantworten.
Eine Auflage könnte etwa lauten: „Mein Sohn soll das Ferienhaus in Zermatt erhalten, darf es aber nicht verkaufen und muss seinen Geschwistern ermöglichen, es ebenfalls zu nutzen.“ Eine Bedingung könnte etwa lauten: „Meine Enkeltochter soll CHF 10‘000.- erhalten, falls sie ein Studium abschliesst.“ Eine (aufschiebende) Befristung könnte etwa lauten: „Meine Ehefrau soll an unserem 50. Hochzeitstag die Giacometti-Skulptur aus dem Ferienhaus in Zermatt erhalten.“
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