Ein wichtiges Kriterium für den Zeitpunkt der Wohnungsräumung nach einem Todesfall ist, ob es sich um eine Eigentums- oder eine Mietwohnung handelt. Bei einer Eigentumswohnung sind hauptsächlich Nebenkosten und ggf. Hypothekarzinsen zu bezahlen; im Gegenzug bildet die Wohnung selbst einen wertvollen und -beständigen Nachlassgegenstand. Bei einer Mietwohnung hingegen sind laufend Mietzinsen zu bezahlen, die das Nachlassvermögen je länger desto mehr schmälern. So gesehen ist die Kündigung (und Räumung) bei einer Mietwohnung «dringlicher» als bei einer Eigentumswohnung.
Dennoch ist es auch bei einer Mietwohnung nicht immer zulässig oder sinnvoll, den Vertrag schnellstmöglich zu kündigen: Zulässig ist es nur, wenn sich alle Erbinnen, Erben und Mietparteien einig sind, dass sie die Kündigung wollen. Herrscht kein Einvernehmen darüber, so kann die eigenmächtige Räumung durch einzelne Personen als widerrechtliche Einmischung in den Nachlass interpretiert werden. Sie verlieren dadurch gewisse Vorteile im Erbgang, z.B. das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, oder sogar ihre Erbberechtigung insgesamt (dazu sogleich).
Sinnvoll ist eine baldige Räumung nur, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der verstorbenen Person relativ einfach zu überblicken sind: Die Erbteilung dauert oft Monate oder sogar Jahre und zu Beginn ist häufig unklar, welche Vermögenswerte und Verfügungen von Todes wegen überhaupt vorhanden sind. Wenn es Testamente gibt, müssen diese der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht und den Erbinnen und Erben eröffnet werden. Die vorsätzliche Nichteinreichung (bzw. Entsorgung) eines Testaments kann zur Erbunwürdigkeit und sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen (Unterdrückung von Urkunden).
Deshalb ist es manchmal besser, die Wohnung während einiger Monate zu behalten und sich Zeit für die erbrechtliche Inventaraufnahme und Auseinandersetzung zu nehmen, anstatt sie voreilig zu räumen und dabei möglicherweise wichtige Dokumente oder Nachlassgegenstände wegzuwerfen. Eine günstigere Alternative zur Weitermiete oder Entsorgung kann auch sein, die Nachlassgegenstände zwischen Wohnungsräumung und Erbteilung in einem «Self Storage»-Lagerraum aufzubewahren.
Insbesondere wenn die verstorbene Person lange in ihrer letzten Wohnung gelebt hat oder viele Besitztümer darin hinterlässt, kann die Räumung mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Können die Erbinnen und Erben dies nicht selbst erledigen, so ist es ratsam, die Dienstleistungen von Unternehmen in Anspruch zu nehmen, die auf Wohnungsräumungen spezialisiert sind. Im Dienstleistungsverzeichnis von DeinAdieu.ch finden Sie verschiedene Angebote zu den Themen Umzug und Wohnungsreinigung.
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