Die Antwort auf Ihre Fragen ist in Art. 41 BVG ausdrücklich enthalten:
- Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
- Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 OR sind anwendbar.
- Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem ordentlichen Rücktrittsalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
Es kommt also darauf an, um welche Art von Pensionskassengeldern einer verstorbenen Person es sich handelt. Renten oder andere periodische Leistungen verjähren nach 5 Jahren, die Einlagen selbst nach 10 Jahren. Der Fristenlauf beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. Das entspricht den allgemeinen Grundsätzen des OR. „Verjährt“ bedeutet hier nur, dass die Forderung nicht mehr auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden kann. Eine Lösung im Einvernehmen mit der Pensionskasse ist auch danach noch möglich. So oder so empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
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