Grundsätzlich sind Ärzte von Gesetzes wegen verpflichtet, sich an ordnungsgemäss errichtete Patientenverfügungen zu halten. In der Praxis ergeben sich oftmals Probleme, wenn eine Patientenverfügung ungenau ist oder Widersprüche vorliegen. Gemäss Art. 372 Abs. 2 ZGB darf nur von einer Patientenverfügung abgewichen werden, wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen entspricht. Der Arzt ist ver- pflichtet, die entsprechenden Gründe für ein Abweichen im Patientendossier festzuhalten.
Es ist deshalb empfehlenswert, eine Patientenverfügung gemeinsam mit dem Hausarzt oder dem behandelnden Arzt zu errichten. Darüber hinaus ist durchaus auch denkbar, zwei Patientenverfügungen zu erstellen. So kann beispielsweise in einer generellen Patientenverfügung festgehalten werden, dass keine Wiederbelegungsmassnahmen gewünscht sind und anlässlich einer anstehenden Behandlung eine zusätzliche, speziell angepasste Patientenverfügung errichtet werden.