Das Ehegüterrecht regelt als Teil des Familien- und Eherechts die Vermögensverteilung zwischen Ehegatten, wenn der Güterstand (durch Ehevertrag, Scheidung, Tod o.ä.) aufgelöst wird. Abhängig vom anwendbaren Güterstand fallen die jeweiligen Anteile unterschiedlich aus. Der überlebende Ehegatte „erbt“ normalerweise doppelt: Einmal wird ihm in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Teil des gemeinsamen Vermögens zugewiesen, danach hat er noch einen gesetzlichen und pflichtteilsgeschützten Anspruch auf einen Teil des zuvor ausgeschiedenen Nachlass des verstorbenen Ehegatten. Eine Mehr- oder Meistbegünstigung kann durch Ehevertrag oder Erbvertrag vereinbart werden, darf aber die Pflichtteilsansprüche anderer Erben nicht verletzen.
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