Ein Vorsorgeauftrag schafft einerseits Klarheit darüber, wer Ihre Vertretung übernehmen soll. Darüber hinaus kann auch die Befugnis zur sog. ausserordentlichen Vermögensverwaltung übertragen werden. Diese wird beispielsweise benötigt, um ein Grundstück zu verkaufen. Die KESB prüft gemäss Art. 363 Abs. 2 ZGB, ob Sie tatsächlich urteilsunfähig sind, der Vorsorgeauftag gültig errichtet wurde und die beauftragte Person fähig ist, die Aufgabe zu übernehmen. Nur in Fällen, in welchen weitere Massnahmen notwendig sind, darf die KESB solche anordnen.
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