Voraussetzungen für die Errichtung und Beendigung einer Beistandschaft
Eine Beistandschaft (vor der Revision des Erwachsenenschutzrechts 2013: Vormundschaft) wird auf Antrag oder von Amtes wegen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) errichtet, wenn dies zum Schutz einer aufgrund eines Schwächezustands hilfsbedürftigen Person notwendig erscheint. Der häufigste Fall, in dem eine Beistandschaft errichtet wird, ist eine dauerhaft eingeschränkte Urteilsfähigkeit der betroffenen Person (etwa aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung).
Eine Beistandschaft darf nur errichtet werden, wenn es keine weniger einschneidenden Möglichkeiten zum Schutz der betroffenen Person gibt. Sie muss das mildeste Mittel und in Anbetracht der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit verhältnismässig (erforderlich, geeignet und verhältnismässig) sein, darf also nicht über das Notwendige hinausgehen. Sie muss immer innerhalb der gesetzlichen Schranken liegen, d.h., es sind nur die konkreten Massnahmen zulässig, für die es eine Rechtsgrundlage im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (des ZGB) gibt.
Die Beistandschaft endet, sobald sie zum Schutz der hilfsbedürftigen Person nicht mehr notwendig ist (z.B. weil sie die Urteils- und Handlungsfähigkeit wiedererlangt) oder diese verstirbt.
Arten von Beistandschaften und Beiständen
Der Umfang der Beistandschaft wird durch die KESB individuell festgelegt. Er richtet sich danach, wie stark eine Person eingeschränkt und wie hilfs- oder schutzbedürftig sie ist:
Aufgabe des Beistands oder der Beiständin ist es, die verbeiständete Person in bestimmten Lebensbereichen zu beraten, sie zu vertreten oder ihre Entscheidungen zu genehmigen. Je nach Ausmass der Schutzbedürftigkeit wird zwischen der Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft unterschieden. Auch eine Kombination dieser Formen ist möglich.
Bei besonders hilfsbedürftigen und dauernd urteilsunfähigen Personen kann sogar eine umfassende Beistandschaft notwendig sein. Personen unter umfassender Beistandschaft können nur mit Zustimmung ihres Beistands rechtlich bindende Geschäfte tätigen.
Lesen Sie mehr über die verschiedenen Arten von Beistandschaften und ihre Anwendungsfälle in unserem ausführlichen Ratgeberartikel «Arten von Beistandschaften».
Als Beistand können Privatpersonen (z.B. Angehörige der verbeiständeten Person) oder sog. Amts- oder Berufsbeistände (z.B. Angestellte der sozialen Dienste einer Gemeinde oder eines Kantons) walten. Es ist auch möglich, mehrere Beistände zu ernennen (z.B. Angehörige für die Personensorge, Treuhänder für die Vermögenssorge und Sozialarbeiter für die Vertretung im Rechtsverkehr).
Der Beistand oder die Beiständin wird zwar von der KESB eingesetzt, ist aber kein Mitglied dieser Behörde.
Rechte der verbeiständeten Person und Pflichten des Beistands
Bei der Ausgestaltung der Beistandschaft muss die KESB soweit möglich und sinnvoll Rücksicht auf die Bedürfnisse der verbeiständeten Person (und auch ihrer Angehörigen nehmen. Diese kann u.a. Präferenzen angeben, wen sie sich als Beistand wünscht. Liegen ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung vor, die entsprechende Angaben enthalten, so sind auch diese sachgerecht zu berücksichtigen.
Beiständinnen und Beistände sind über ihre Tätigkeiten rechenschaftspflichtig. Sie müssen der KESB regelmässig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, Rechnung legen und über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft Bericht erstatten. Die KESB prüft diese Berichte und schreitet nötigenfalls ein, wenn der Beistand seine Pflichten verletzt.
Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Die Entlassung kann von der verbeiständeten oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden. Erscheint die verbeiständete Person weiterhin hilfsbedürftig, so kann die KESB anstelle des entlassenen Beistands einen neuen bestellen.