Mit dem eigenhändig errichteten oder öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag wird einer handlungsfähigen Person eine Vertretungsbefugnis erteilt. Diese erstreckt sich für natürliche oder juristische Personen auf den Fall einer eintretenden Urteilsunfähigkeit auf die Personensorge, sowie Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsverkehr. Liegt kein Vorsorgeauftrag vor oder ist dieser ungültig, sieht das Gesetz ein Vertretungsrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners vor. Möchten Sie also für den Fall der Urteilsunfähigkeit jemand anderes als Ihren Ehegatten bzw. eingetragenen Partner als Vertretung bestellen, so können und sollten Sie dies im Vorsorgeauftrag festhalten. Dasselbe gilt, falls Sie die Aufgaben und Befugnisse, die den jeweiligen Personen zukommen, beschränken oder näher umschreiben möchten.
Die im Vorsorgeauftrag zugeschriebene Rolle bedarf einer Annahmeerklärung der beauftragten Person. Die obligationenrechtlichen Vorschriften über den Auftrag (Art. 394 ff. OR) finden sinngemäss Anwendung. Die beauftragte hat gegenüber der auftraggebenden Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn es im Vorsorgeauftrag so festgelegt ist oder wenn die Umstände dies rechtfertigen.
Wann tritt der Vorsorgeauftrag in Kraft?
Der Vorsorgeauftrag wird erst dann wirksam, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Urteilsunfähigkeit der Verfasserin feststellt. Die Behörde hat von Amtes wegen einiges zu prüfen. So untersucht sie unter anderem, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt und dieser gültig errichtet wurde. Zudem müssen die Voraussetzungen der Wirksamkeit eingetreten sein. Schliesslich muss festgestellt sein, dass die beauftragte Person zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben geeignet ist und ob allfällige weitere Erwachsenenschutzmassnahmen existieren. Die KESB ist grundsätzlich an die Vorgaben des Vorsorgeauftrags gebunden. Sie kann allerdings von Amtes wegen oder auf Antrag eingreifen, wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet erscheinen. Erlangt die auftraggebende Person ihre Urteilsfähigkeit wieder, so fällt der Vorsorgeauftrag ohne Weiteres dahin. Diese Regelung ist zwingend, da niemandem länger als unbedingt erforderlich das Recht auf freie Selbstbestimmung vorenthalten werden darf.
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