Bei der gemischten Schenkung werden Elemente von Schenkung und Kauf miteinander kombiniert. Das heisst, dass die Parteien zwar eine Gegenleistung für die Zuwendung vereinbaren, diese Gegenleistung jedoch unter dem tatsächlichen Wert der Zuwendung liegt.
Ein Beispiel: Eine Mutter verkauft ihrem Sohn ihr Auto, welches einen Verkehrswert von CHF 40’000 aufweist. Als Kaufpreis einigen sie sich allerdings auf nur CHF 5’000. Die Differenz von CHF 35’000 stellt eine Schenkung von der Mutter an den Sohn dar.
Der geschenkte Teil der gemischten Schenkung gilt für Nachkommen als Erbvorbezug und muss beim Tod des betreffenden Elternteils grundsätzlich ausgeglichen werden. Bei lebzeitigen Zuwendungen von Eltern an Kinder gilt nämlich die gesetzliche Vermutung, dass diese auszugleichen sind, sofern sie Ausstattungscharakter haben, d.h. der Existenzbegründung, -sicherung oder -verbessung dienen. Allerdings können die Eltern den Nachkommen formfrei von der Ausgleichungspflicht für den geschenkten Teil befreien. Aus Beweisgründen sollte eine sogenannte Ausgleichungsdispens schriftlich festgehalten werden.
Betrifft die gemischte Schenkung den Ehegatten oder eine Erbin, die nicht Nachkommin ist, muss wie bei gewöhnlichen Schenkungen grundsätzlich nicht ausgeglichen werden. Allerdings kann für die übrigen Erben unter Umständen die Möglichkeit einer Herabsetzungsklage gegeben sein, um deren Pflichtteile zu decken.
Beachten Sie an dieser Stelle die kantonale Praxis, ab wann es sich um eine gemischte Schenkung handelt (im Kanton St. Gallen z.B. ab 25 % Unterschied zwischen dem Verkehrswert und dem vereinbarten Kaufpreis).