Tiere sind keine Sachen im Sinne des schweizerischen Sachenrechts. Allerdings finden dessen Vorschriften auch auf Tiere Anwendung, sofern keine Sonderregeln gelten. Folglich können auch Tiere Bestandteil des Nachlasses bilden und vererbt oder vermacht werden.
Tiere sind auch keine Personen im Sinne des schweizerischen Personenrechts. Deshalb können sie selbst nicht erben – Tiere sind nicht aktiv erbfähig. Es gibt aber eine Sonderregel für letztwillige Zuwendungen an Tiere: „Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen“. Mit anderen Worten: Wenn Sie Ihrem Hund etwas vererben oder vermachen, geht dieses Vermögen mit dem Hund auf den nächsten Besitzer über.
Selbstverständlich können Sie mittels Testament oder Erbvertrag festlegen, wer sich um Ihren Hund kümmern (und dafür allenfalls eine Zuwendung erhalten) soll. Mit dieser Auflage kann eine artgerechte Fürsorge angeordnet und sogar klageweise geltend gemacht werden. Ebenfalls ist es möglich, eine Zuwendung ausdrücklich dem Unterhalt (Futter, Spielzeug, etc.) eines Tieres zu widmen.
Wird keine Anordnung über den Verbleib des Tieres im Todesfall getroffen, so wird es im Rahmen der Erbteilung einem Erben oder einer Erbin zugewiesen. Dies kann etwa durch Vertrag oder Losziehung geschehen.
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