Die häufigsten Sterbeorte sind daheim, in einem Krankenhaus, einer Pflegeeinrichtung oder in der Öffentlichkeit. Die erste – und völlig richtige – Reaktion ist, Ärztin, Arzt oder Rettungsdienste zu verständigen. Nur Ärztinnen und Ärzte sind befugt, den Tod einer Person mit einer «ärztlichen Todesbescheinigung» festzustellen. Die ärztliche Todesbescheinigung ist zusammen mit der Todesmeldung innert zwei Tagen dem kantonalen Zivilstandsamt vorzulegen. Dieses nimmt die erforderlichen Änderungen in den Personenregistern vor.
Die Bestattung findet üblicherweise bereits wenige Tage nach dem Tod statt. Erste und zentrale Anlaufstelle dafür ist das zuständige Bestattungsamt oder ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens.
Die kantonalen Behörden sind auch zuständig für die Ausstellung der Todesurkunde. Diese wird verwendet, um Verträge mit Arbeitgebern, Banken, Post, Versicherungen, Rundfunk, Strom-, sowie Telefon- und Internetanbietern usw. zu kündigen und andere zivilrechtliche Verhältnisse der verstorbenen Person aufzulösen. Sobald möglich, sollten Sie weitere persönliche Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden, Heimatscheine, Verträge, Versicherungspolicen und natürlich Verfügungen von Todes wegen, d.h. Testamente und Erbverträge, zusammentragen.
Sind die obengenannten Angelegenheiten besorgt, so folgt die Abwicklung des Nachlasses. Der Erbgang wird mit dem Tod des Erblassers ausgelöst und bewirkt den gesamthaften Übergang seines Vermögens auf die Erbengemeinschaft bis zur Erbteilung. Die Ausstellung einer Erbenbescheinigung ist nur unter Vorlage einer amtlichen Todesurkunde möglich. Der Beizug eines Anwalts ist zu empfehlen, wenn es sich um einen komplexen Fall handelt. In unserem Dienstleistungsverzeichnis finden Sie unter ,,Rechtsanwälte“ vertrauenswürdige Anwälte.
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