Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus dem ZGB. Gemäss Art. 617 ZGB ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Erbteilung massgebend. Dieser Wert wird verwendet, um die Gleichbehandlung unter den Erben sicherzustellen. Für die Feststellung des Verkehrswerts kann man eine Schätzung durch Immobilien-Schätzer / Liegenschafts-Bewerter erstellen lassen. Der Steuerwert liegt in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert. Die Erben können sich auch auf einen bestimmten Wert einigen. Hier muss jedoch Einstimmigkeit vorliegen. Am besten stellen Sie auf eine Schätzung ab, um spätere Diskussionen zu vermeiden. Bei Uneinigkeit der Erben erfolgt gemäss Art. 618 ZGB eine amtliche Schätzung.
Für den vorliegenden Fall dürfte es somit Sinn machen, die elterliche Liegenschaft zum Verkehrswert anzurechnen.
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