Nach einem Todesfall gibt es für die Angehörigen der verstorbenen Person viel zu tun: Neben Behördengängen und Bestattung ist auch die Räumung der Wohnung oft ein wichtiges Thema. In vielen Fällen ist es den Erbinnen und Erben ein Anliegen, sich persönlich darum zu kümmern. Schliesslich handelt es sich dabei um einen tiefen Einblick in das Privatleben, und nicht selten stellt dies auch eine Form der Abschiednahme dar.
Nicht immer können die Erbinnen und Erben die Räumung aber selbst erledigen, insbesondere wenn sie berufstätig sind oder weit entfernt wohnen. Auch wenn die verstorbene Person lange in ihrer letzten Wohnung gelebt hat oder viele Besitztümer darin hinterlässt, kann die Auflösung des Haushalts bzw. die Räumung mit erheblichem Aufwand oder emotionaler Belastung verbunden sein.
In solchen Fällen ist es sinnvoll, die Dienstleistungen von Unternehmen in Anspruch zu nehmen, die auf Wohnungsräumungen spezialisiert sind. Sie helfen beim Abtransport des Mobiliars und können sogar Teile davon übernehmen; Gebrauchtwarenhändler übernehmen den Abtransport mitunter sogar unentgeltlich, um die Sachen weiterzuverkaufen. Oft ist es empfehlenswert, Anbieter zu vergleichen und mit diesen die zu räumende Wohnung zu besichtigen und eine Offerte einzuholen. Im Dienstleistungsverzeichnis von DeinAdieu.ch finden Sie verschiedene Angebote zu den Themen Umzug und Wohnungsreinigung.
Bei den Kosten für die Auflösung der Wohnung nach einem Todesfall handelt es sich um Auslagen, die eng mit dem Erbgang zusammenhängen. Zu diesen Kosten gehören auch die ausständigen Mietzinsen, die Räumungskosten und allfällige Ersatzansprüche der Vermietung für Abnützungen oder Schäden. Sie werden grundsätzlich durch den Nachlass bzw. die Erbengemeinschaft solidarisch getragen. Das bedeutet, jede Erbin und jeder Erbe kommt zu einem Bruchteil für die Kosten auf, der dem jeweiligen Erbteil entspricht. Wenn also bspw. der Sohn einer verstorbenen Person 1/3 erbt und die Tochter 2/3, würde der Sohn 1/3 der Räumungskosten bezahlen, und die Tochter 2/3.
Es ist zulässig, von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarungen zu treffen: Wenn bspw. die Tochter in die Wohnung des Erblassers einzieht, kann es gerechtfertigt sein, dass sie im Innenverhältnis den Grossteil oder alle Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung übernimmt. Das ändert aber nichts daran, dass gegenüber Dritten – also etwa der Vermietung oder dem Räumungsunternehmen – alle Erbinnen und Erben gemeinsam haften und einzeln für den gesamten Betrag eingeklagt werden können. Sie müssen dann intern gegenüber den Miterben für die vorgestreckten Beiträge Rückgriff nehmen.
Einzelne Erbinnen und Erben können aber nicht nur Geldbeträge gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen, sondern auch Arbeitsleistungen, die sie persönlich im Zusammenhang mit dem Erbgang erbracht haben. Wenn also etwa diejenigen Erben, die an der Wohnungsräumung mitgewirkt haben, ihren Zeitaufwand nachvollziehbar dokumentieren und einen orts- und branchenüblichen Lohnansatz (z.B. aufgrund von eingeholten Offerten oder Gesamtsarbeitsverträgen) nachweisen können, haben sie auch Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung.
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