Der Pflichtteil ist derjenige Teil der gesetzlich festgelegten Erbquote, der bestimmten gesetzlichen Erben grundsätzlich zwingend zusteht. Pflichtteilserben sind – bis 31.12.2022 – Ehegatten, Nachkommen und Eltern der Erblasserin bzw. des Erblassers.
Der Pflichtteilsanspruch der Eltern wird ab 2023 ersatzlos wegfallen. Bis dahin beträgt der Pflichtteil der Nachkommen drei Viertel ihres gesetzlichen Erbanspruches. Mit der Erbrechtsrevision, die Anfang 2023 in Kraft tritt, reduziert sich ihr Pflichtteil auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Ab 2023 haben dann nur noch Ehegatten und Nachkommen Anspruch auf einen Pflichtteil, der immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beträgt. Der konkrete Umfang der Pflichtteile hängt von der Anzahl der Miterbinnen und Miterben ab.
Der Pflichtteil darf nur unter besonderen Voraussetzungen entzogen werden (Erbverzicht, Enterbung oder Erbunwürdigkeit). Der Teil des Nachlasses, der nicht durch Pflichtteile gebunden ist, wird (frei) verfügbare Quote genannt. Eine Pflichtteilsverletzung muss durch die in ihren Pflichtteilen verletzten Erbinnen und Erben mit der Herabsetzungsklage geltend gemacht werden.
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