Bei ledigen oder geschiedenen Erblassern fällt die güterrechtliche Auseinandersetzung als Institution des Ehegüterrechts weg. Mit anderen Worten ist es nicht nötig, die Vermögen der Eheleute voneinander zu trennen oder wechselseitige Ersatzforderungen zu berechnen. Das Hab und Gut des Erblassers bildet direkt die Erbmasse und wird an die testamentarisch eingesetzten oder vom Gesetz vorgesehenen Erben übertragen. Geschiedene Ehegatten haben von Gesetzes wegen keinen Erbanspruch.
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