Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner einer verstorbenen Person hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente. Wie hoch diese Witwenrente bzw. Witwerrente ausfällt, kann nicht allgemein beantwortet werden. Die Renten betragen aber mindestens CHF 980 und höchstens CHF 1’960. Wie hoch die Rente innerhalb dieser Spannbreite ausfällt, ergibt sich aus den folgenden Elementen:
- den anrechenbaren Beitragsjahren der verstorbenen Person
- dem Erwerbseinkommen der verstorbenen Person
- den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der verstorbenen Person
Aus den anrechenbaren Beitragsjahren ergibt sich, ob die Witwe bzw. der Witwer Anspruch auf eine Voll- oder Teilrente hat. Eine Vollrente erhält eine Witwe bzw. ein Witwer, wenn die verstorbene Person seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres jährlich einen Beitrag an die AHV geleistet hat.
Ein Beispiel: Herr Steiner wurde im Juni 1980 geboren und ist im Jahr 2023 verstorben. Eine Vollrente erhält seine Frau, falls er 22 Jahre lang in die AHV einbezahlt hat (das erste Beitragsjahr begann am 1. Januar 2001). Wenn Herr Steiner aber beispielsweise nur 20 Jahre lang Beiträge geleistet hat, entstehen Beitragslücken. Seine Frau erhält dann eine Teilrente. Je grösser die Beitragslücke, desto tiefer wird die (Teil-)Rente ausfallen.
Neben den Beitragsjahren ist auch das durchschnittliche Jahreseinkommen zur Bestimmung der Höhe der Rente relevant. Relevant sind das Erwerbseinkommen und die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der verstorbenen Person. Diese Tabelle zeigt die Höhe der Rente in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Jahreseinkommen.
Zu beachten ist zudem, dass ein Karrierezuschlag hinzukommt, falls die verstorbene Person das 45. Altersjahr noch nicht erreicht hat. Ausserdem kann das Erwerbseinkommen an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden, wenn es aus Jahren mit niedrigerem Lohnniveau stammt.
Beispiel 1 – Vollrente:
Maria hat, seit sie 20 Jahre alt ist, durchgehend in die AHV einbezahlt. Die meiste Zeit hat dies ihre Arbeitgeberin übernommen. Als sie aber zwischenzeitlich arbeitslos war, hat sie den Beitrag selbst nachbezahlt. Im Durchschnitt hat sie pro Jahr CHF 64’680 verdient (inklusive Erziehungs- und Betreuungsgutschriften). Da Maria keine Beitragslücke aufweist, hat ihr Mann Anspruch auf eine Witwerrente von jährlich CHF 1’709.
Beispiel 2 – Teilrente:
Jakob ist im Alter von 70 Jahren verstorben. In jungen Jahren hat es Jakob versäumt, jährlich in die AHV einzuzahlen. Dadurch sind Beitragslücken von fünf Jahren entstanden (Anzahl Beitragsjahre: 39). Sein durchschnittliches Jahreseinkommen (inklusive Erziehungs- und Betreuungsgutschriften) beträgt CHF 55’860. Aufgrund der Beitragslücken muss das Einkommen mit einem Teilrentenfaktor multipliziert werden. Je mehr Beitragslücken jemand hat, desto niedriger wird der Teilrentenfaktor ausfallen. Für das Jahr 2023 beträgt der Teilrentenfaktor für den vorliegenden Fall 0,8864. Den Teilrentenfaktor können Sie mithilfe dieser Tabelle bestimmen. Jakobs Frau hat somit einen Anspruch auf eine Rente von jährlich 0,8864* CHF 55’860 = CHF 49’514.
Beachten Sie zudem, dass ein Anspruch auf eine Witwenrente bzw. Witwerrente nur besteht, wenn nicht bereits eine höhere Alters- oder Invalidenrente ausbezahlt wird. Welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, finden Sie in diesen Beiträgen: Die Hinterlassenenrente der AHV im Todesfall und Witwen und Witwer erhalten weniger Rente.
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