Jede letztwillige Verfügung kann durch den oder die Testator:in jederzeit vollständig oder teilweise widerrufen werden. Dabei gilt beim Widerruf die gleiche Voraussetzung wie beim Errichten eines Testaments; die Testator:in muss verfügungsfähig, d.h. urteilsfähig und volljährig, sein. Man ist beim Widerruf nicht an die Formvorschriften des ursprünglichen Testaments gebunden. Wichtig ist nur, dass der Widerruf selbst durch den oder die Erblasser:in erklärt und formal korrekt ausgeführt wird.
Es gibt drei Varianten, um ein Testament zu widerrufen:
- Expliziter Widerruf: Die Testator:in erklärt explizit den Widerruf des Testaments. Der Widerruf muss in der Form erfolgen, die für die Testamentserrichtung vorgesehen ist (vgl. Formvorschriften: Gerichte ZH).
- Widerruf durch Vernichtung: Das Testament wird durch den oder die Testator:in physisch vernichtet. Als Vernichtung gilt beispielsweise das Durchstreichen, Wegwerfen, Zerreissen oder Verbrennen. Um Unsicherheiten vorzubeugen, sollten möglichst alle Kopien oder Abschriften vernichtet werden. (Achtung: Bei einem öffentlichen Testament muss zwingend die Originalurkunde vernichtet werden).
- Widerruf durch eine neue Verfügung: Der oder die Erblasser:in errichtet hierbei eine neue letztwillige Verfügung. Dabei greift die gesetzliche Vermutung, wonach das neue Testament das frühere ersetzt, soweit es nicht zweifelsfrei eine Ergänzung darstellt. (Achtung: Man sollte daher genau bezeichnen, dass alle Teile ersetzt werden sollen. Zum Beispiel eignet sich eine Formulierung wie «Hiermit widerrufe ich alle Verfügungen von Todes wegen, die ich jemals errichtet habe».)
Wenn ein Testament korrekt widerrufen wurde, sind dessen Bestimmungen unwirksam. Sofern keine anderweitigen Verfügungen errichtet wurden, gilt die gesetzliche Erbfolge.
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