Die KESB kann genausowenig wie der Richter ausgeschaltet werden. Diese Möglichkeit existiert nicht. Die KESB hat ihre Zuständigkeitsbereiche. Wird beispielsweise eine Beistandsschaft errichtet und es besteht kein Vorsorgeauftrag, hat die KESB mehr Freiraum. Mit einem Vorsorgeauftrag kann man die Entscheidungsfreiheit der KESB jedoch etwas einschränken. Es lohnt sich deshalb, früh Vorkehrungen zu treffen, damit die KESB auch auf die Wünsche eingehen kann, falls sie zum Zug kommt oder damit die KESB gar nicht erst tätig werden muss.
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