Die Erstellung einer Patientenverfügung ist ein höchstpersönliches Recht, weshalb jede Vertretung ausgeschlossen ist. Wenn vor Eintreten der Urteilsunfähigkeit keine Patientenverfügung von Ihrer Tochter selbst erstellt wurde oder nie eine Patientenverfügung erstellt werden konnte, wird in Bezug auf medizinische Massnahmen die vertretungsberechtigte Person informiert und in die Entscheidungsfindung einbezogen. Die vertretungsberechtigte Person muss dabei soweit möglich die betroffene Person selbst oder deren mutmasslichen Willen berücksichtigen. Die Erstellung einer Patientenverfügung für Ihre Tochter ist somit ausgeschlossen.
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