Bei verheirateten Erblassern wird nach dem Tod, aber vor Eröffnung des Erbgangs die ehegüterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen. Jeder Ehegatte hat mangels gegenstehender Vereinbarung Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags (Aktivenüberschuss der Errungenschaft) des anderen. Das geerbte Vermögen eines Ehegatten gilt von Gesetzes wegen als Eigengut und fällt daher direkt in den Nachlass. In einer „klassischen“ Familienkonstellation mit verheirateten Eltern und Nachkommen sind der überlebende Ehegatte und die Kinder als nächste Verwandte gesetzliche Erben mit einem Pflichtteilsanspruch. Hat also der überlebende Ehegatte mit den Nachkommen zu teilen und der Erblasser kein gültiges Testament verfasst, erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, jedes der Kinder einen gleichen Teil an der übrigen Hälfte.
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