Aufgrund der Handlungsunfähigkeit hat Ihr Sohn vermutlich bereits eine Beistandschaft. Erhält Ihr Sohn eine Erbschaft, ändert dies grundsätzlich nichts an der bisherigen Beistandschaft. Die Beistandsperson wird so im Rahmen der Erbteilung für Ihren Sohn zuständig sein. Die Behörde kann bei Bedarf das Mandat der Beistandschaft so ergänzen, dass auch Erbschaften in den Verantwortungsbereich fallen. Bei hoher Komplexität kann die Behörde aber auch eine Fachbeistandschaft anordnen.
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