Bei einem geleasten Auto wird nicht das Auto selbst vererbt, sondern das vertragliche Recht, dieses gegen Zahlung periodischer Raten zu nutzen. Die Ummeldung des Autos auf die Erben bedarf der Zustimmung der Leasinggesellschaft.
Ein geleastes Auto steht im Eigentum des Leasinggebers (i.d.R. ein auf Fahrzeugleasing spezialisiertes Unternehmen bzw. eine Gesellschaft). Der Leasingnehmer darf es gegen periodische Zahlungen benutzen und trägt das mit der Benutzung verbundene Risiko. Beim Leasing wird das Vertragsverhältnis zusammen mit dem Besitz (nicht dem Eigentum) am Leasingobjekt, d.h. dem Auto, vererbt.
Da immer die Leasinggesellschaft Eigentümerin des Fahrzeugs ist, darf nur sie den Halterwechsel beantragen. Das Strassenverkehrsamt darf das Auto nur auf Antrag der Leasinggesellschaft auf einen neuen Halter einlösen. Deshalb müssen Erbinnen und Erben eines geleasten Autos zunächst mit der Leasinggesellschaft Kontakt aufnehmen. Diese wird dann versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden, indem entweder die Erben das Leasingverhältnis fortführen oder indem sie den Erben ein Angebot zur Rückgabe oder zum Kauf des Autos unterbreitet.
Gerne möchten wir Sie einladen, für weiterführende Informationen auch unseren Ratgeberbeitrag «Auto ummelden nach Todesfall?» zu lesen.
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