Das Vermögen der Eheleute wird als Momentaufnahme im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung inventarisiert, geschätzt und aufgeteilt, vergleichbar mit der Funktion einer Unternehmensbilanz. Einnahmen und Ausgaben über einen gewissen Zeitraum (wie in einer Erfolgsrechnung) werden dabei nicht ausgewiesen. Dementsprechend ist es auch nur sehr eingeschränkt möglich, Abzüge für gemeinsame Ausgaben geltend zu machen, solange keine Vereinbarung über die letztendliche Kostentragung vorliegt oder Unterhaltsansprüche bestehen. Anschaffungen, die hingegen nachweislich aus Eigengut finanziert wurden, fallen als Surrogate von Eigengut wieder in diese Gütermasse. Die aus der Ihnen zugefallenen Erbschaft finanzierten Vermögenswerte gehören also zu Ihrem Eigengut und müssen grundsätzlich nicht geteilt werden.
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