Es ist nicht verboten, die Wohnung einer verstorbenen Person zu räumen, bevor ihr Testament eröffnet wurde. Allerdings sollten Sie sich gut überlegen, wann Sie mit der Räumung beginnen und wie Sie dabei vorgehen. Es ist nämlich gut möglich, dass dabei noch wichtige Dokumente oder Wertsachen zum Vorschein kommen.
Ein Mietverhältnis läuft nach dem Tod der Mietpartei weiter und die vertraglichen Rechte und Pflichten gehen auf die Gemeinschaft der Erbinnen und Erben über. Bei einer Mietwohnung sind daher laufend Mietzinsen zu bezahlen, die das Nachlassvermögen schmälern. Deshalb besteht oft ein Interesse daran, die Mietwohnung möglichst zügig zu kündigen und zu räumen. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die es verbietet, den Mietvertrag nach einem Todesfall vor Ablauf einer Frist oder der Vornahme bestimmter Handlungen zu kündigen.
Der Mietvertrag darf aber nur gekündigt werden, wenn sich alle Erbinnen, Erben und Mietparteien einig sind, dass sie die Kündigung wollen. Herrscht kein Einvernehmen darüber, so ist die Kündigung unwirksam. Ausserdem kann die eigenmächtige Räumung durch einzelne Personen als widerrechtliche Einmischung in den Nachlass interpretiert werden. Sie verlieren dadurch gewisse Vorteile im Erbgang, z.B. das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, oder sogar ihre Erbberechtigung insgesamt (dazu sogleich).
Wenn es Testamente gibt, müssen diese der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht und den Erbinnen und Erben eröffnet werden. Die vorsätzliche Nichteinreichung (bzw. Entsorgung) eines Testaments kann zur Erbunwürdigkeit und sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen (Unterdrückung von Urkunden) führen. Es ist also äusserst wichtig, die Unterlagen der verstorbenen Person gründlich zu sichten und alles, was eine Verfügung von Todes wegen darstellen könnte, den Miterben und der Behörde bekanntzugeben.
Deshalb ist es manchmal besser, die Wohnung während einiger Monate zu behalten und sich Zeit für die erbrechtliche Inventaraufnahme und Auseinandersetzung zu nehmen, anstatt sie voreilig zu räumen und dabei möglicherweise wichtige Dokumente oder Nachlassgegenstände wegzuwerfen. Eine günstigere Alternative zur Weitermiete oder Entsorgung kann auch sein, die Nachlassgegenstände zwischen Wohnungsräumung und Erbteilung in einem «Self Storage»-Lagerraum aufzubewahren.
Das könnte Sie auch interessieren