Einfache Teilbarkeit ist dann gegeben, wenn der Nachlass ausschliesslich aus Barmitteln und Aktien besteht. In einem solchen Fall wird kein Testament benötigt, da das Gesetz die Teilung zu gleichen Teilen schon vorsieht.
Komplizierter wird es, wenn zum Beispiel eine Liegenschaft im Nachlass vorhanden ist und geklärt werden soll, wer die Liegenschaft erhält. In einem solchen Fall sollte ein Testament erstellt werden.
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